Hinweise Benutzung Schutzhandschuhe in der Jugendfeuerwehr

In der „Dienstkleidungs- und Kennzeichnungsverordnung für die Freiwilligen Feuerwehren Bayerns“
unter Teil IV Feuerwehr-Schutzanzug, Dritter Absatz, ist aufgeführt, dass „Feuerwehr-Schutzhandschuhe“ zur persönlichen Schutzausrüstung von Feuerwehranwärtern zwischen dem vollendeten 12. und vollendeten 18. Lebensjahr gehören (siehe Jugendwartmappe Kapitel 2.25 Seite 14).
In der geltenden Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Jugendfeuerwehr ist unter Nr. V geregelt, dass
es sich dabei um „passende Fünffingerhandschuhe mit Stulpe und zusätzlichen Lederverstärkungen
an Daumen, Handinnenflächen, Handrücken (Knöchel) und Handgelenk (Pulsschutz), in der Grundausführung den genormten Anforderungen (EN 388) entsprechend“, handeln muss.

 

In der bis 06.2010 geltenden Bekleidungsrichtlinie der DJF war noch das Material geregelt, nämlich
dass die Schutzhandschuhe aus Leder sein müssen. Nur diese Materialangabe ist nunmehr entfallen
(!), alles andere ist unverändert und gilt schon seit Jahren als Selbstverständlichkeit.
In der Jugendwartmappe Kapitel 2.26 Seite 10 sind Ausführungen der Unfallkasse Hannover und des
Bayerischen GUVV zur Unfallverhütung in den Jugendfeuerwehren zu finden, wo unter Nr. 2.2 die in
der Bekleidungsrichtlinie aufgeführten Eigenschaften der Schutzhandschuhe als erforderlich angesehen werden.

Auf unsere Anfrage vom 06. April 2011 beim Bayer. GUVV hat uns dieser mit E-Mail vom 07.04.2011
wie folgt geantwortet:

Wir bedanken uns für Ihre Anfrage, in der Sie uns um Stellungnahme zur Ausführung der "Stulpe" bei Schutzhandschuhen für Angehörige der Jugendfeuerwehr bitten. Aus der Forderung der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53) ergibt sich die Notwendigkeit, den Angehörigen der Feuerwehr Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen. Für Angehörige der Jugendfeuerwehr ist keine weitere Definition der Beschaffenheitsanforderungen für Schutzhandschuhe gegeben.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss immer dann zur Verfügung gestellt und getragen werden, wenn Gefährdungen ermittelt wurden, gegen deren Wirksamwerden diese PSA eine geeignete Maßnahme darstellt. Werden beispielsweise mechanische Gefährdungen für den Bereich der Hände und Handgelenke erkannt, sind entsprechende Schutzhandschuhe erforderlich, die diesen Bereich wirksam schützen.

Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Schutzhandschuhe schließt sich der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband der Aussage des Deutschen Jugendfeuerwehrausschusses an: "Passende Fünffingerhandschuhe mit Stulpen, mit Verstärkung an Daumen, Handinnenfläche, Handrücken (Knöchel) und Handgelenk (Pulsschutz), den genormten Anforderungen (EN 388) entsprechend."

Dabei kann die Stulpe des Handschuhs nach Auffassung des Bayer. GUVV nur dann einen wirksamen
Schutz des Pulsbereichs ermöglichen, wenn die Stulpe :
- den Pulsbereich des Feuerwehrangehörigen vollkommen bedeckt und
- über den Ärmel des Schutzanzugs reicht
- aus einem Material gefertigt ist, das den erforderlichen Schutz gewährleistet, z. B. Leder oder Stoffe mit vergleichbaren mechanischen Schutzeigenschaften.
Es ist äußerst zweifelhaft, dass die von Ihnen zitierten "Bündchen aus Strick" die erforderliche mechanische Schutzwirkung erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
I. A.
Dipl.-Ing. (FH) Thomas Roselt
Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband
Bayerische Landesunfallkasse
Ungererstraße 71, 80805 München

Wir hoffen, dass damit die Unklarheiten im Zusammenhang mit Beschaffungen von Schutzhandschuhen für Feuerwehranwärter geklärt sind.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
gez.
Gerhard Barth
Landes-Jugendfeuerwehrwart

 

 

 

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